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Gegründet am 8.12.1982 in der Kneipe "Dorfkrug"
zu Gevelsberg, Elberfelder Str.     

Schnell haben wir ca 35 Mitglieder

Der Dorfkrug bleibt bis zu dessen Schließung Vereinssitz
 des TCG, ab Sommer/Herbst 1985 finden die Clubabende in
 anderen Kneipen und bei einzelnen Mitgliedern zu Hause statt.

Die Mitgliederzahl sinkt auf ca 7 Leute

Ab Mitte 1986 ist unser Sitz das Jugendzentrum Libber in
Gevelsberg wo uns Mittwochs für 2-3 Stunden ein Raum zur
Verfügung steht.

Am 12.10.86 findet unsere Gründungsversammlung zum e.V. statt.

Als e.V. beziehen wir am 1.10.1987 unseren ersten fest angemieteten
Clubraum in der Hagener Str 158

Nun geht es mit den Mitgliederzahlen wieder bergauf.

Ab dem 1.3.1991 ist unser Domizil in der Haßlinghauser Str

Heute zählen etwa 20 Mitglieder zu uns, gefahren wird eigentlich alles

von einer 400er bis zur 1300er. Unser Alter liegt grob zwischen 45 und 65 Jahren


  Satzung des Touring-Club Gevelsberg e.V. erstellt am 12.10.86

    geändert am 21.03.89, 19.01.88 letztmals am 16.02.93     

§ 1 Name und Sitz       
      Der Verein führt den Namen Touring-Club Gevelsberg mit dem Zusatz       e.V.
      nach Eintragung und hat seinen Sitz in Gevelsberg

§ 2 Zweck des Vereins       
      Der Verein bezweckt die Pflege des Motorradsportes sowie    

      gemeinsame Ausfahrten und die Geselligkeit seiner Mitglieder.

§ 3 Wappen des Vereins       
      Das Vereinswappen ist die geflügelte Weltkugel auf roten Grund.

§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt
      Mitglieder können Personen werden:
      a) ohne Voraussetzungen mit einstimmiger Entscheidung der       Mitgliederversammlung
      b) mit vorhandener Fahrerlaubnis der Klasse 1 oder 1a (dies

      entspricht seit 1999 der Klasse A) und einen ständig zur Verfügung       
      stehendem Kraftrad mit mindestens 125 ccm Hubraum.
      Vor der Endgültigen Aufnahme ist eine 2 Monatliche Probezeit       geschaltet. Die Probezeit beginnt mit der Unterzeichnung einer       Beitrittserklärung.
      Probemitglieder sind bis auf Eintritts und Ausschlußabstimmungen       stimmberechtigt.
      Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied durch Unterschrift die 

     Satzung an.

§ 5 Mitgliedschaft, Verlust       
      die Mitgliedschaft endet:
      a) durch Tod
      b) durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. 

     der Austritt ist nach Bestätigung des gesamten Vorstandes gültig,       spätestens jedoch 2 Monate nach der Austrittserklärung.
      c) durch Ausschluß, über Einen Ausschluß entscheidet die       Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
      d) durch automatischen Ausschluß, dieser tritt in Kraft wenn ein

      Mitglied die Clubbeiträge nicht bezahlt und weniger als die Hälfte 

     aller Clubveranstalltungen pro Jahr besucht.
      Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche an den       Verein.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
      a) Beitragszahlung, über Höhe und Fälligkeit entscheidet die       Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. (Zur Zeit Jährlich 100€ Stand 

     2021)
      b) Die von Vereinsmitgliedern als Vereinsmitgliedern gewonnenen       Ehrenzeichen werden Eigentum des Vereins.
      c) jedes Clubmitglied hat auf Clubveranstaltungen das Vereinswappen zu

         tragen

§ 7 Organe des Vereins       
      Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die

      Mitgliederversammlung kann weitere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben

      einsetzen.

§ 8 Der Vorstand       
      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden       Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Vorstand im   

      Sinne von BGB § 26 sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.   

      Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten. Der Vorstand      

      gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
      Die in den ersten drei Monaten jedes Jahres stattfindende       Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, die Entlastung des       Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche       Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Verlangen eines 

     Drittels der Mitglieder einzuberufen. Mitgliederversammlungen zur       Bestimmung der Beiträge können 1/4 jährlich einberufen werden. Die       Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den       Vorstand mit einer Frist von drei Wochen, schriftlich unter   

     Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist kann gegebenenfalls vom       Vorstand auf eine Woche verkürzt werden. Bei Aufnahmeversammlungen       muß mindestens 1/3 aller Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben.       Ja/Nein Entscheidungen sind per Briefwahl möglich. Bei anderen       Entscheidungen entscheidet der Vorstand über die Möglichkeit der       Briefwahl.

§ 10 Niederschrift       
      Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder 

     seinen  Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einen von der       Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnende       Niederschrift aufzunehmen.

§ 11 Satzungsänderungen       
      Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung       möglich

§ 12 Auflösung
      Die Auflösung kann nur in einer zu diesen Zweck mit einer Frist 

     von einemn Monat eizuberufenden Mitgliedeversammlung mit einer       Mehrheit von 2/3 der anwesenden  Mitgliedern beschloßen     

      werden. Die Versammlung beschließt auch über die Verwendung des       verbleibenden Vermögens.      

§ 13 Eintragung in das Vereinsregister
      Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Schwelm       einzutragen.